An einer Tiefgaragendecke, welche als Deckenplatte in wasserundurchlässigem Beton ausgeführt worden war, hatte man Wassereintritte festgestellt.
Bei den von mir durchgeführten Untersuchungen an der Unterseite der Tiefgaragendecke haben sich folgende Feuchtigkeitserscheinungen gezeigt:
Verfärbungen,
Fleckenbildungen,
Ränderbildungen,
Läuferbildungen,
Wassertropfen an der Deckenunterseite,
Feuchte Stellen auf dem Fußboden,
Anstrichabplatzungen.
Die oben beschriebenen Feuchtigkeitserscheinungen lagen in unterschiedlicher Ausprägung jeweils an den Deckenfugen vor.
Die Anschlussfugen der Decke der betroffenen Tiefgarage waren entsprechend den mir vorliegenden Plänen als Bewegungsfugen ausgeführt worden
An diesen Fugen war generell ein sogenanntes „SPEBA-Streifenfestlager“ eingebaut worden. Der Fugenspalt beträgt laut Plan ca. 10 mm.
Aus den technischen Unterlagen der Firma SPEBA geht hervor, dass die „SPEBA-Streifenfestlager“ aus einem 5 mm hohen Elastomer-Kern mit zusätzlichen seitlichen Schaumstoffstreifen bestehen.
Die Betondeckenplatten werden an den Rändern auf die „SPEBA-Streifenfestlager“ aufgelegt. Bewegungen in den Deckenplatten, insbesondere Deckenrandverdrehungen, werden somit nicht auf den Auflagerpunkt übertragen. Bei den mit einem „SPEBA-Streifenfestlager“ ausgeführten Deckenstoß oder Deckenauflager handelt es sich somit generell um eine Dehnungs- oder Bewegungsfuge.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fugenabdichtungen jeweils als Abdichtung über einer Bewegungsfuge geplant und ausgeführt werden müssen. Da es sich bei der Abdichtung von Bewegungsfugen in einer aus wasserundurchlässigem Beton hergestellten Tiefgaragendecke nicht um ein Standardbauteil handelt, wäre eine detaillierte Planung dieser Fugenabdichtung erforderlich gewesen. Planungsunterlagen zur Ausführung dieser Fugen lagen mir jedoch nicht vor.
Aus den mir vorliegenden Planunterlagen geht hervor, dass die Decke über der Tiefgarage als „weiße Wanne“ ausgeführt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Konstruktion, bei welcher der Beton als wasserundurchlässiger Beton hergestellt wird. Zusätzlich müssen alle Anschlüsse, Fugen und Durchdringungen ebenfalls nach dem System „weiße Wanne“ hergestellt werden. Diese Konstruktion muss unter anderem entsprechend der vom Deutschen Ausschuss für Stahlbeton herausgegebenen Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton“ (WU-Richtlinie)“ ausgeführt werden.
Zur Abdichtung von Bewegungsfugen dürfen bei „weißen Wannen“ allgemein nur solche Fugenabdichtungen verwendet werden, die entweder genormt bzw. in der DAfStb-Richtlinie geregelt sind oder für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) als Verwendbarkeitsnachweis vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurden die Fugen mit einem Flüssigkunststoff ausgeführt. Als Werkstoff wurde nach den mir vorliegenden Angaben Widopan-FD verwendet.
Für den Flüssigkunststoff Widopan-FD liegen entsprechende Prüfzeugnisse vor.
Aus den technischen Unterlagen des Herstellers des Flüssigkunststoffs Widopan-FD, geht hervor, dass Widopan-Fugenlaminate als Abdichtung von Bewegungsfugen bei „weißen Wannen“ geeignet sind.
Bei meinen Ortsterminen habe ich festgestellt, dass die Fugenabdichtung über die Fuge hinweg ohne Ausbildung einer Schlaufe hergestellt worden war. Da es sich bei den vorliegenden Fugen um Dehnungsfugen handelt, wäre eine solche Schlaufenausbildung erforderlich gewesen.
Auch in den technischen Unterlagen des Abdichtungsherstellers wird die Ausführung einer Schlaufe über Bewegungsfugen vorgegeben. Somit ist die ausgeführte Fugenabdichtung für den vorliegenden Anwendungsfall über Bewegungsfugen nicht geeignet.
Darüber hinaus habe ich im Bereich der Öffnungsstelle 1 festgestellt, dass keine ausreichende Haftung der Abdichtung am Untergrund vorlag.
Die Abdichtung konnte hier ohne großen Kraftaufwand mit der Hand vom Untergrund abgelöst werden. - Es war auch zu erkennen, dass die Abdichtung an dieser Stelle unterläufig war. In diesem Bereich war nämlich zwischen der Abdichtung und dem Untergrund Schmutz eingeschwemmt worden.
Zusammenfassend zeigte sich, dass die vorliegende Abdichtung der Bewegungsfugen aufgrund der fehlenden Schlaufenausbildung für den vorliegenden Anwendungsfall nicht geeignet war. Darüber hinaus lag auch keine ausreichende Haftung der Abdichtung aus einem Flüssigkunststoff am Beton der Tiefgaragendecke vor.
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