Situation der Tiefgaragenrampe
Im Zuge von Untersuchungen einer Tiefgarage stellte ich fest, dass die Tiefgaragenrampe ein Gefälle zwischen
16,7 % und 17,3 %,
gerundet 17 %,
aufwies. Die Fläche der Tiefgarage beträgt 374 m2.
Grundlagen
Nach der Garagenverordnung von Baden-Württemberg vom 7. Juli 1997, zuletzt geändert am 23. Februar 2017, werden Garagen mit Flächen zwischen 100 m2 und 1.000 m2 als sogenannte Mittelgaragen bezeichnet. Die vorliegende Tiefgarage stellt somit nach der Garagenverordnung eine Mittelgarage dar.
Entsprechend dem Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“ des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Ausgabe Januar 2018, darf eine Tiefgaragenrampe bei Mittelgaragen eine Rampenneigung von
maximal 15 %
nicht überschreiten.
Die oben genannte Gargenverordnung von Baden-Württemberg führt in § 3 Rampen folgende Anforderung an das Rampengefälle auf:
(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein.
Auch entsprechend dem Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“ des Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V., Ausgabe Januar 2018, darf eine Tiefgaragenrampe bei Mittelgaragen eine Rampenneigung von
maximal 15 %
nicht überschreiten.
Beurteilung
Die vorliegende Rampenneigung von 17 % überschreitet die maximal zulässige Rampenneigung von 15 %. Hier liegt eine Abweichung von der Garagenverordnung und von dem oben genannten Merkblatt des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e. V. vor, in welchen die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Ausbildung von Tiefgaragen beschrieben werden.
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